News > Detailansicht

News

Schiedsvereinbarungen

Nichtigkeitsrisiken nach deutschem Recht


Es gibt oft gute Gründe, im Wirtschaftsleben die Zuständigkeit staatlicher Gerichte zu vermeiden. Man mag sich hiervon eine schnellere, bessere und vielleicht auch billigere Entscheidung erwarten.

Aber solche Schiedsvereinbarungen unterliegen nach deutschem Recht besonderen Formanforderungen. Dies besonders für Personen, bei denen das betreffende Geschäft nicht zu einer Tätigkeit als Gewerbetreibender oder Freiberufler gehört, sondern dem privaten Bereich („Verbraucher“) zuzuordnen ist. In diesem Fall muss die Schiedsvereinbarung in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein. Wenn dieses Dokument nicht notariell beurkundet wird, darf es neben der Schiedsvereinbarung auch keine sonstigen Abreden enthalten, § 1031 Absatz 5 ZPO. Es muss also ein zweites Dokument unterzeichnet werden, das nichts anderes als die Schiedsvereinbarung enthält. Oder umgekehrt: Eine in den Hauptvertrag integrierte Schiedsvereinbarung, auch wenn sie deutlich sichtbar als gesonderter Paragraph gekennzeichnet ist, führt bei Beteiligungen von Verbrauchern dazu, dass die Schiedsvereinbarung nichtig ist.
Wann ist man aber „Verbraucher“? Das steht nicht immer eindeutig fest, sondern hängt von den Umständen ab. Entscheidend ist der jeweils verfolgte Zusammenhang, also auch klassische Unternehmer und Freiberufler können im Sinne des Gesetzes „Verbraucher“ sein, wenn sie außerhalb ihres gewerblichen bzw. freiberuflichen Unternehmens handeln.

Beispiele

  • Drei Ärzte schließen sich zu einer Gemeinschaftspraxis, also zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen. Der Gesellschaftsvertrag enthält eine Schiedsklausel. Diese ist wirksam, da die Ärzte den Vertrag im Zusammenhang mit ihrer freiberuflichen Tätigkeit schließen.
  • Dieselben Ärzte schließen sich zu einer gesonderten Grundbesitz-GbR zusammen, um ein Gebäude für ihre Praxis zu bebauen und es an diese zu vermieten. Auch diese Tätigkeit steht noch im klaren Bezug zu ihrer freiberuflichen Tätigkeit. Die integrierte Schiedsklausel wäre also wirksam.
  • Aber angenommen, die drei Ärzte bauen gemeinsam mit anderen Investoren ein Wohn- und Geschäftshaus außerhalb des Praxissitzes: Hier steht die vermögensverwaltende Absicht der Ärzte im Vordergrund, sie sind in diesem Fall wahrscheinlich eher „Verbraucher“. Die Schiedsvereinbarung müsste also gesondert neben dem Gesellschaftsvertrag geschlossen werden.

Nicht immer ist die Abgrenzung aber so eindeutig. Man denke nur an Fälle, in denen sich Privatpersonen, die verschiedentlich unternehmerisch engagiert sind, zu einer GmbH & Co. KG als Kommanditisten zusammenschließen. Nur einige hiervon werden Geschäftsführer, also tatsächlich unternehmerisch tätig. Bei den „Nur-Kommanditisten“ ist nicht bei allen klar, ob ihre Beteiligung an der Personengesellschaft im Zusammenhang mit ihrer sonstigen gewerblichen Tätigkeit steht.

Hier kann man nur raten, im Zweifel besser die Schiedsabrede in gesonderter Urkunde zu verfassen. Derselbe Rat gilt für Verträge z. B. mit GmbH-Geschäftsführern, die in vielleicht nur losem Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer stehen. Diese Tätigkeit als Geschäftsführer selbst ist nämlich keine unternehmerische im Sinne des Gesetzes. Kann sich also der Geschäftsführer z. b. mit einem Darlehen, einer stillen Beteiligung, an seinem Unternehmen beteiligen, bliebe dies ein „Verbrauchergeschäft“ ebenso wie sein Anstellungsvertrag selbst und damit die Notwendigkeit, eine etwaige Schiedsabrede gesondert zu unterzeichnen.

Kein Verzicht des Verbrauchers auf den Formmangel möglich

Dieser besondere Schutz, dem das Gesetz Verbrauchern bei Schiedsvereinbarungen angedeihen lassen will, ist so stark, dass nach einer jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ein solcher Verbraucher nicht auf den Schutz der Formvorschrift verzichten kann (Urteil vom 19. Mai 2011, Az. III ZR 16/2011). In dem entschiedenen Fall war ein Ausbildungsvertrag mit einer integrierten Schiedsklausel geschlossen worden. Das Ausbildungsunternehmen machte gegen den Auszubildenden Forderungen hieraus geltend und erhob diese - in Kenntnis der Formunwirksamkeit der Schiedsklausel - vor dem Amtsgericht. Der Auszubildende rügte demgegenüber die Unzuständigkeit des staatlichen Gerichts und bestand auf der Durchführung des Schiedsverfahrens. Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein solcher Verzicht auf das staatliche Verfahren nicht möglich ist - selbst wenn, wie hier, die Schiedsklausel von der Gegenseite gestellt wurde. Eine nach § 1031 Absatz 5 ZPO unwirksame Schiedsklausel sei „immer ungültig“. Mithin könne auch die Seite, die das Schiedsverfahren eigentlich ursprünglich wollte, sich hierauf berufen und ein staatliches Gerichtsverfahren einleiten. Ein Schiedsgericht kann in diesen Fällen allenfalls dann zuständig werden, wenn beide Parteien sich auf das Schiedsverfahren einlassen und damit den Formmangel heilen (§ 1031 Absatz 6 ZPO), oder die eine Seite die andere arglistig in ein Schiedsverfahren „hineinlockt“.

Fazit

Bei dem geringsten Zweifel, ob das betreffende Geschäft für eine der Parteien ihrem privaten Bereich zuzuordnen ist, sollte die Schiedsklausel vorsorglich separat gefasst werden, soweit nicht eine notarielle Beurkundung erfolgt.

Ansprechpartner

Prof. Heiko Hellwege
Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Osnabrück
heiko.hellwege@remove-this.schindhelm.com